Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.
Freistellung für Bewerbungsgespräche – deine Rechte als Arbeitnehmer
Herzlichen Glückwunsch! Du planst einen Jobwechsel, hast dich erfolgreich auf eine neue Arbeitsstelle beworben und nun eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten. Doch nun musst du dich für diesen Termin von deinem derzeitigen Arbeitgeber freistellen lassen. Hier geben wir dir einen genauen Überblick über den Ablauf der Freistellung für dein Bewerbungsgespräch.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine Freistellung möglich
Du bist berechtigt, einen Antrag auf Freistellung für ein Vorstellungsgespräch bei deinem bisherigen Arbeitgeber zu stellen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
- Du selbst hast deinen Arbeitsvertrag schriftlich gekündigt.
- Dein Arbeitgeber hat deinen befristeten bzw. deinen unbefristeten Arbeitsvertrag gekündigt.
- Dein Ausbildungsvertrag wurde vonseiten deines Ausbildungsbetriebes gekündigt.
- Du hast mit deinem jetzigen Arbeitgeber einen fristgebundenen Aufhebungsvertrag
Bist du hingegen als Aushilfskraft tätig, so gilt dieses Recht nicht – es findet nur auf „dauerhafte Arbeitsverhältnisse“ Anwendung. Wurde dir außerordentlich und fristlos gekündigt, besteht für dich kein Recht auf eine Freistellung bzw. diese ist nicht notwendig.
Ein Anspruch auf Freistellung kann sich ebenso aus einem Tarifvertrag ergeben. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass dein jetziger Arbeitgeber und der Betriebsrat deines Unternehmens diesbezüglich eine Betriebsvereinbarung geschlossen haben, die eine Freistellung für Bewerbungsgespräche regelt.
Wird deine Freistellung bezahlt?
Dein Arbeitgeber hat nicht die Pflicht, dich für ein Bewerbungsgespräch bezahlt freizustellen, wenn er deinen Arbeitsvertrag gekündigt hat. Du musst die Arbeitszeit, in der du aufgrund des Termins am Arbeitsplatz abwesend warst, nicht nachholen. Dies gilt jedoch nur für Verhinderungen, die eine unwesentliche Zeit in Anspruch nehmen. Dauert die Jobsuche länger – beispielsweise mehrere Tage, falls das Bewerbungsgespräch eine Reise erfordert –, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, deinen Lohn weiterzuzahlen.
Jedoch können Tarifverträge oder dein Arbeitsvertrag abweichende Regelungen hinsichtlich einer bezahlten Freistellung enthalten.
Vergiss nicht, einen Antrag zu stellen
Damit du den Termin für dein Bewerbungsgespräch wahrnehmen kannst, musst du einen Antrag auf Freistellung bei deinem bisherigen Arbeitgeber stellen. Achte darauf, dass du den Antrag frühzeitig stellst, also nicht erst ein oder zwei Tage vor dem Termin. Kurzfristig gestellte Anträge können unter Umständen von deinem Arbeitgeber abgelehnt werden.
Im Antrag solltest du sowohl den Grund für die Freistellung als auch die voraussichtliche Dauer angeben. Es hängt stets vom Einzelfall ab, wie viel Zeit dir vonseiten deines Arbeitgebers gewährt wird. Eine konkrete gesetzliche Regelung gibt es hierfür nicht.
Du fragst dich sicher, ob du Angaben zu deinem potenziellen neuen Job bzw. dem Unternehmen machen musst. Die Antwort lautet ganz klar: Nein! Du bist nicht dazu verpflichtet, den Namen des neuen Arbeitgebers zu nennen bzw. Auskünfte bezüglich der Firma zu erteilen.
Beachte zudem, dass du nicht ohne die Zustimmung deines Vorgesetzten das Vorstellungsgespräch wahrnehmen darfst – auch wenn du einen Antrag auf Freistellung vorab gestellt hast.
Ist eine Freistellung auch ohne Kündigung möglich?
Hier lautet die Antwort Ja. Du hast die Möglichkeit, einen Termin für ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen, auch wenn dein bisheriger Arbeitsvertrag nicht gekündigt wurde.
Anzuraten ist jedoch, in diesem Fall gegenüber deinem bisherigen Arbeitgeber keine Angaben bezüglich des anstehenden Vorstellungsgesprächs zu machen. Beantrage am besten einen oder mehrere Urlaubstage für den anstehenden Termin, vor allem dann, wenn du hierfür eine Reise antreten musst.
Für welche Ereignisse steht dir bezahlter Sonderurlaub zu?
Grundsätzlich ist im Gesetz nicht festgelegt, aus welchen Gründen und für wie lange du als Arbeitnehmer Sonderurlaub in Anspruch nehmen kannst. Folgende Gründe können zur Gewährung von Sonderurlaub führen:
- Tod eines Familienangehörigen wie Ehe- bzw. Lebenspartner, Eltern oder Kind
- Geburt des eigenen Kindes
- eigene Hochzeit
- Versorgung und Pflege eines nahen Angehörigen
- ärztliche Untersuchungen bzw. Behandlungen, die du nicht außerhalb der Arbeitszeit in Anspruch nehmen kannst
Für deinen Sonderurlaub musst du einen Nachweis erbringen, wie zum Beispiel ein ärztliches Attest bei einer ärztlichen Untersuchung oder ein Schreiben des Standesamtes, wenn du heiratest.
Quelle: Katharina Kästel ist Redakteurin und Content Managerin bei anwalt.de. Die Rechtsberatungsplattform anwalt.de vermittelt seit 15 Jahren erfolgreich Anwälte an Ratsuchende. Mit über 20.000 Anwälten und Kanzleien, bereits mehr als 70.000 veröffentlichten Rechtstipps und Rechtshelfern zu Fragen von der Abfindung über Scheidung bis hin zur Unternehmensgründung steht anwalt.de dir in jeglichen rechtlichen Belangen mit Rat und Tat zur Seite.