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Nach der Absage: Kann ich widersprechen oder sogar klagen?

Gegen eine Absage klagen: Frau hält Ihre Absage in den Händen

Ob Schulabschluss, Ende des Studiums oder ein beruflicher Neuanfang – die Zeit von der Bewerbung bis zum (neuen) Job kann ganz schön nervenaufreibend sein. Wenn du bereits eine oder mehrere Bewerbungen geschrieben und verschickt hast, ist der erste Schritt geschafft.

Jetzt liegt der Ball beim Arbeitgeber: Grundsätzlich kann er sich aussuchen, welcher Bewerber am besten geeignet ist. Bevor allerdings die Einladungen zum Bewerbungsgespräch verschickt werden, hat er die Möglichkeit, dein Bewerbungsanschreiben, deinen Lebenslauf, deine Zeugnisse oder Berufserfahrung mit den Qualifikationen der anderen Mitbewerber zu vergleichen.

Aber was, passiert wenn du eine ungerechtfertigte Absage erhältst? Kann der Arbeitgeber wirklich allen Bewerbern willkürlich absagen oder hast du sogar das Recht auf eine Klage, wenn du aufgrund von Diskriminierung abgelehnt wirst?

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Um Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen, hat der Gesetzgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  geschaffen. Demnach liegt eine Benachteiligung vor, wenn du wegen einer der folgenden Gründe diskriminiert wirst:

  • Alter
  • Behinderung
  • ethnische Herkunft / Rasse
  • Geschlecht
  • Religion / Weltanschauung
  • sexuelle Identität

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Solche Benachteiligungen können nicht nur im Auswahlprozess stattfinden, sondern bereits vorher. Steht in der Stellenanzeige, dass beispielsweise ein Maurermeister gesucht wird, kann eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegen. Oder wird nach einem „jungen, dynamischen Mitarbeiter“ gesucht, könnten sich ältere Bewerber benachteiligt fühlen.

Ist eine unterschiedliche Behandlung überhaupt zulässig?

Ja, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht eine solche unterschiedliche Behandlung bei wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen als zulässig an (§ 8 AGG).

In der Praxis ist das meistens der Fall, wenn für die Ausübung einer Tätigkeit sehr gute Sprachkenntnisse erforderlich sind, z. B. für Dolmetscher, Übersetzer oder Lektoren. Oder wenn für eine leitende Position eine mehrjährige Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich gewünscht wird.

Das Gleiche gilt auch für die vielen Fragen im Bewerbungsgespräch. Durch die verschiedenen Fragen möchte der Arbeitgeber nicht nur deine Qualifikation prüfen, sondern vor allem dich als möglichen zukünftigen Mitarbeiter kennenlernen. Passt du in das bestehende Team? Kannst du dich mit der Philosophie des Unternehmens identifizieren?

Doch Achtung: Auch im Bewerbungsgespräch dürfen Fragen zu den oben genannten Bereichen sowie zur Familienplanung (z. B. Schwangerschaft), politischen Mitgliedschaften oder zum Familienstand nicht gestellt werden. Sollten diese Fragen dennoch gestellt werden, darfst du entweder die Antwort verweigern oder sogar lügen.

Klage nach Absage: Welche Frist muss ich einhalten?

Liegt eine Benachteiligung vor, hast du als Bewerber die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der erhaltenen Absage einen Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Hast du den Arbeitgeber entsprechend kontaktiert, und ist er nicht einsichtig, musst du bzw. dein Anwalt / deine Anwältin innerhalb von drei Monaten eine Klage auf Entschädigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Was muss ich bei einer Klage auf Grundlage des AGG beachten?

Grundsätzlich musst du die Benachteiligung auch beweisen können, um mit einer Klage Aussicht auf Erfolg zu haben. In vielen Fällen reichen aber auch Indizien aus, etwa aus einer öffentlichen Stellenausschreibung, die auf eine Diskriminierung schließen lassen.

Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Vorwurf der Diskriminierung gerechtfertigt ist, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass kein Verstoß gegen das AGG vorliegt.

Was kann ich mit einer Klage erreichen?

Die Höhe des Schadensersatzes hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. wie schwer der Verstoß ist, ob es vorsätzlich geschah etc. Der Anspruch auf Entschädigung ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG auf drei Monatsgehälter beschränkt, wenn der Bewerber auch bei nicht diskriminierender Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Beachte bitte, dass du trotz Vorliegen einer Benachteiligung keinen Anspruch auf Einstellung hast (§ 15 Abs. 6 AGG).

 

Artikel von Ferdinand Hausen und Cornelia Lang.

Quelle: Cornelia Lang ist Redakteurin und Content Manager bei anwalt.de. Die wichtigsten Fakten im Arbeitsrecht und über 70.000 weitere Rechtstipps erwarten dich kostenlos. 

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