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Kündigung Vorlage Vorschau

Kündigung Vorlage

Schlechte Bezahlung, miese Stimmung im Büro, ein unangenehmer Chef  oder einfach eine neue Herausforderung – Gründe für eine Kündigung gibt es viele. Du hast zu dem Schritt entschieden, deinem Arbeitgeber zu kündigen? Dann solltest du darauf achten, ein Kündigungsschreiben ohne Formfehler abzugeben, damit diese auch rechtlich wirksam ist. Es gibt einige wichtige Punkte zu beachten. Alles Wissenswerte erfährst du hier – inklusive zwei verschiedener Vorlagen, die du für deine Kündigung verwenden kannst.

Kündigung Vorlage: erleichter Mann

 

Die Kündigung – das Wichtigste auf einen Blick:

Ein Arbeitsvertrag kann prinzipiell auch mündlich abgeschlossen werden. Bei der Kündigung bedarf es aber in jedem Fall der Schriftform. Rechtlich bedeutet das, dass ein handschriftlich unterschriebener Brief notwendig ist. Eine E-Mail, Fax oder Textnachricht ist also nicht ausreichend! Das bedeutet selbstverständlich auch, dass eine mündliche Kündigung nicht wirksam ist. Wenn du also bereits mit deinem Vorgesetzten oder Chef ein Gespräch geführt hast, indem du klar gemacht hast, dass du die Firma verlassen wirst, solltest du also schnellstmöglich deine schriftliche Kündigung nachreichen.

Die Kündigungsaussage in deinem Schreiben muss unmissverständlich sein, einen Grund für deine Kündigung musst du allerdings nicht angeben.

Dazu haben wir zwei Vorlagen für dich vorbereitet, die du abtippen oder direkt als Dokument downloaden kannst. Das erste Muster kannst du verwenden, wenn du nicht mehr Text als nötig formulieren willst. Die zweite Vorlage ist etwas ausführlicher und freundlicher, da dort auch kleiner Absatz ergänzt ist, indem du dich für die gute Zusammenarbeit bedankst und indem die Bitte nach einem Arbeitszeugnis formuliert wird.

Kündigung Vorlage 1: Kurzform

Für ein Kündigungsschreiben benötigst du grundsätzlich nicht viele Worte. Wenn du eine Vorlage möchtest, die mit dem Nötigstem auskommt, kannst du dieses Exemplar benutzen:

Kündigung Vorlage Kurzform

Kündigung Vorlage 2: Ausführlich

Diese unten stehende Muster ist etwas weiter ausformuliert. Optional könnte hier auch ein Grund für die Kündigung angegeben werden, grundsätzlich ist das bei der Kündigung als Arbeitnehmer allerdings nicht notwendig. Diese Vorlage kann dir auch als Anregung dienen, um ein eigenes Kündigungsschreiben aufzusetzen.

Kündigung Vorlage ausführlich

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Kündigungsschreiben: Das sind die rechtlichen Vorgaben:

Bei einer fristgerechten Kündigung gibt es einige Vorgaben (§623 BGB) zu beachten, damit diese rechtssicher wirksam wird:

  • Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen (Keine E-Mail, Fax, Textnachricht etc.)
  • Das Kündigungsschreiben muss handschriftlich unterschrieben werden
  • Der Vertrag muss unter Berücksichtigung deiner Kündigungsfrist beendet werden. Diese findest du in deinem Arbeitsvertrag oder – falls für dich zutreffend – im Tarifvertrag. Viele Arbeitgeber richten sich jedoch nach den gesetzlichen Fristen.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen:

Falls für dich der Arbeits- oder Tarifvertrag keine anderen Fristen festlegen, gibt der Gesetzgeber folgende Kündigungsfrist vor:

Gesetztlichen Kündigungsfristen Schaubild

Tipps zur Kündigung vom Bewerbungscoach

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Ab wann gilt meine Kündigung als zugestellt?

Die Kündigung gilt einer anwesenden Person gegenüber als zugestellt, sobald die persönliche Übergabe stattgefunden hat. Bei einer abwesenden Person, sobald die Kündigung in den sogenannten „Machtbereich“ des Empfängers gelangt. Das heißt nicht ab dem Tag des tatsächlichen Lesens der Kündigung, sondern zu dem Zeitpunkt, an dem der Empfänger die Möglichkeit hat, die Kündigung zu lesen. Wann der Leser tatsächlich Kenntnis von der Kündigung nimmt, ist dabei nicht relevant.

Kündigung per Post – ab wann läuft die Kündigungsfrist?

Bei der Kündigung auf dem Postweg gibt es mehr zu wissen und zu beachten, als es zunächst vermuten lässt. Zuerst einmal gilt auch hier die Kündigung als zugestellt, wenn die Kündigung in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt ist. Also ab dem Tag, an dem die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitgebers eingeworfen wird. Hier ist wiederum sogar die Uhrzeit der Zustellung wichtig. Denn das Schreiben gilt für den Tag als zugestellt, wenn es bis zu einem Zeitpunkt eingeworfen wurde, mit dem der Empfänger noch mit einer Postsendung rechnen musste. Machen wir das an einem Beispiel anschaulicher:

Wenn das Kündigungsschreiben bis Donnerstag Nachmittag eingeht, zählt der Donnerstag als der Tag der Zustellung. Bei einer Zustellung am Donnerstagabend allerdings wiederum der Freitag. Erfolgt die Zustellung an einem Samstagabend, gilt sogar der Montag als Tag der Zustellung – bei einem Feiertag der nächste Werktag.

Kündigung per Post – das Problem mit der Beweispflicht!

Daraus ergibt sich allerdings ein großes Problem für dich als Arbeitnehmer, wenn die Kündigung zum Streitfall wird und vor Gericht landet: Wie kannst du beweisen, wann die Kündigung zugestellt wurde? In so einem Fall kann es eine große Rolle spielen, an welchem Tag (und sogar zu welcher Tageszeit) das Schreiben zugestellt wurde. Der Kündigende trägt im Streitfall die Beweislast für den Zugang der Kündigung.

Bei einer Kündigung auf dem normalen Postweg ist genau das ein Problem. Denn du verfügst über keinerlei Nachweis, ob und wann die Bewerbung nun tatsächlich zugestellt wurde. Was sind also die besseren Alternativen?

Infografik: Warum Mitarbeiter kündigen

Einwurf-Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein:

Löst also das Versenden des Kündigungsschreibens per Einschreiben diese Probleme? Bei einem Einwurf-Einschreiben hinterlässt der Postzusteller das Einschreiben auch, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird. Der hier ausgestellte Zustellbeleg ist zwar ein Indiz für den Zugang der Kündigung, stellt aber vor Gericht keinen Beweis dar. Im Falle eines Rechtsstreites muss also noch eine Beweisaufnahme erfolgen, in der herauskommen könnte, dass das Zustellungsverfahren des Zustellers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Leider ist auch das Einschreiben mit Rückschein keine bessere Lösung. Sollte hier der Empfänger nicht vor Ort anzutreffen sein, kann zwar der Benachrichtigungsschein im Briefkasten landen, der Brief mit der Kündigung muss allerdings bei der nächsten Poststation abgeholt werden. Die Kündigung ist also nicht in den „Machtbereich“ des Empfängers gelandet – und das dieser die Kündigung zeitnah (oder überhaupt) bei der Post abholt, ist nicht garantiert.

Übergabe der Kündigung durch einen Gerichtsvollzieher:

Eine sichere Lösung bietet die Übergabe der Kündigung durch einen Gerichtsvollzieher. Dazu muss der Kündigende dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Kündigungsschreiben (im Original) übergeben. Es kann auch zugesandt werden mit der Aufforderung, das Schriftstück an den Empfänger zuzustellen. Der Gerichtsvollzieher übergibt dann eine beglaubigte Abschrift an den Arbeitgeber. Auch wenn dieser nicht angetroffen wird, hat der Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, das Schreiben an eine geeignete anderweitige Person zu übergeben oder in den Briefkasten einzuwerfen und Ihnen dazu eine Zustellungsurkunde auszustellen. Zusätzlich kann der Gerichtsvollzieher als Zeuge zugezogen werden.

Einen für dich zuständigen Gerichtsvollzieher findest du über eine kurze Recherche über Google oder über einen Anruf bei der zuständigen Verteilerstelle. Die Kosten belaufen sich auf etwa 15 – 35 €, je nach Wegstrecke des Vollziehers.

Die persönliche Übergabe der Kündigung:

Auch wenn es keinen Spaß macht und Überwindung kostet: Die unkomplizierteste und sicherste Art zu kündigen bleibt die persönliche Übergabe der Kündigung. Hier solltest du dir den Empfang der Kündigung schriftlich bestätigen lassen und im besten Fall einen Kollegen zur Seite haben, der die Kündigung bezeugen kann. Damit verlierst du keine Zeit, die das Kündigungsschreiben auf dem Postweg oder über den Gerichtsvollzieher in Anspruch nimmt.

Kündigung als Arbeitnehmer – so gehst du richtig ins Gespräch mit deinem Chef:

Du willst deinem Arbeitgeber jetzt kündigen? Meistens kommst du an einem persönlichen Gespräch nicht vorbei. Wie wir gerade gelernt haben, ist dies in der Regel auch der richtige Schritt. Die rechtlichen Regelungen, die du beachten musst, kennst du jetzt. Doch so eine Kündigung ist ein sensibles Thema und selbst wenn das Tuch zwischen dir und deinem Vorgesetzten längst zerschnitten sein sollte, ist es immer ratsam, einen für beide Parteien angemessenen Weg zu finden, mit der Situation umzugehen. Auch weil im Streitfall der Chef am Ende immer am längeren Hebel sitzt und du ein faires und gutes Arbeitszeugnis ausgehändigt haben möchtest.

Darauf solltest du achten, wenn du Wert auf eine saubere und faire Trennung legst:

  • Suche ein persönliches Gespräch in einem geeigneten Rahmen. Also nicht in einer Stresssituation oder „zwischen Tür und Angel“.
  • Zögere deine Kündigung nicht bis zum letztmöglichen Tag hinaus. Bei einer Kündigungsfrist von oftmals vier Wochen, bleibt nicht viel Zeit, einen geeigneten Ersatz für dich zu organisieren. Daher macht es sich gut, wenn du deinem Chef etwas mehr Zeit gibst, einen passenden Nachfolger zu finden.
  • Bleibe sachlich! Auch wenn du verärgert über deinen Arbeitgeber bist – eine Kündigung ist keine persönliche Abrechnung mit deinem Chef. Achte also darauf, dich nicht zu sehr von deinen Emotionen leiten zu lassen.
  • Erledige deine Arbeit weiterhin: In der Zeit, in der du noch bei deinem Arbeitgeber beschäftigt bist, sollte deine Leistung nicht wesentlich abfallen. Sich für die letzten Wochen krankschreiben zu lassen ist heute auch weit verbreitet, hinterlässt aber keinen guten Eindruck – gerade im Hinblick auf dein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Was geschieht mit meinen Urlaubstagen?

Grundsätzlich hast du Anspruch darauf, deine Urlaubstage zu verbrauchen, solange du noch im Unternehmen bist. Es muss allerdings in zwei Fälle unterschieden werden:

1. Du verlässt das Unternehmen in der ersten Jahreshälfte:

Hier steht dir die anteilige Anzahl an Urlaubstagen zu. Das heißt, wenn du deine Firma zum 31. März verlässt, stehen dir 3/12 deines Jahresurlaubs zu.

2. Du verlässt das Unternehmen in der zweiten Jahreshälfte:

In diesem Fall hast du Anspruch darauf, deinen gesamten Jahresurlaub zu verbrauchen – so weit dies noch möglich ist. Allerdings nur, wenn du bereits länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt bist (sog. Wartezeit). Bist du weniger als ein halbes Jahr in der Firma, besteht auch hier lediglich Anspruch auf den anteiligen Urlaub (siehe 1. Fall).

Kann ich meinen Urlaub auch auszahlen lassen?

Hier herrscht der weitverbreitete Mythos, dass der Urlaub in jedem Fall ausbezahlt werden kann. Grundlegend ist es rechtlich jedoch so geregelt, dass der Urlaub, der dir vertraglich zusteht, auch genommen werden muss. Ausgezahlt werden darf dieser nur, wenn es zeitlich nicht mehr möglich ist, alle Urlaubstage aufzubrauchen. Wenn du deinen Urlaub also nehmen möchtest, kannst du auf dein Recht bestehen, diesen vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses aufzubrauchen.

Du solltest aber auch wissen, dass es in der Praxis oft anders gehandhabt wird. Auch wenn das Bundesurlaubsgesetz es eigentlich untersagt, wird der Urlaub oft ausgezahlt, statt verbraucht. Gesetzlich ist das nicht korrekt – in der Regel wird dies allerdings geduldet.


Artikel verfasst von Ferdinand Hausen:Autor: Ferdinand Hausen
Ferdinand Hausen ist ehemaliger Recruiter und der Gründer und Inhaber von www.360-Grad-Bewerbung.de. Für seine Kunden hat er bereits über Tausend Anschreiben und Bewerbungsmappen erstellt. Seine Erfahrung stellt er durch seinen Bewerbungsservice zur Verfügung und teilt diese auch in seinem eBook „Die ultimative Online-Bewerbung“.

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